Bürointerna LogoSchriftzug

b.b.h-LogoDer Anschluss für die Erledigung Ihrer Büroarbeit 01 76 - 65 23 65 95 (o2)

Schreibmaschine OrgaPresse

Wichtige Informationen für meine Kunden aus der Presse.

Pressemitteilungen

  • Bewirtungskostenabzug ! Aber wie ?
    Die Regelungen dazu bestehen nur aus Ausnahmen

    Jeder Unternehmer kennt das, Geschäftspartner werden zum Essen eingeladen, den festangestellten Mitarbeitern wird ein Essen spendiert, anlässlich einer Geschäftsbesprechung oder Schulung werden Getränke und Kleinigkeiten zum Essen gereicht.

    Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist der "Standardfall". Aber auch der hat seine Tücken. Sie dürfen von einer Bewirtungsquittung die volle Vorsteuer geltend machen, aber ertragssteuerrechtlich nur 70 % der entstandenen (Netto-) Kosten ansetzen. Als Grund wird angegeben, dass der Unternehmer sich bei der Teilnahme die Kosten für ein eigenes Essen zuhause erspart. Diese Kosten würden in den Privatbereich fallen, deshalb die prozentuale Kürzung.

    Bei der Bewirtung fest angestellter Mitarbeiter sind die Kosten voll abzugsfähig. Aber auch bei diesen "Arbeitsessen" ist Vorsicht angesagt. Das Interesse des Arbeitsgebers muss bei diesen Bewirtungen im Vordergrund stehen und der Wert der Mahlzeit muss von untergeordneter Bedeutung sein. "von untergeordneter Bedeutung" ist der Wert, wenn 40,00 € nicht überschritten werden. Ist das nicht der Fall, kann lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn in Form des geldwerten Vorteils vorliegen. Handelt es sich nicht um ein "Arbeitsessen", wie zum Beispiel bei Verköstigungen auf besonderen Betriebsveranstaltungen wie Jubiläen oder dem Weihnachtsessen gilt die 40-Euro-Regel ebenfalls. Merksatz sollte also sein: Das Essen eines Mitarbeiters darf nicht mehr als 40,00 € kosten, ansonsten liegt ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil vor.

    Nehmen Mitarbeiter an einem Essen mit Geschäftsfreunden teil, kann das Essen der Mitarbeiter voll und der Rest zu 70 % angesetzt werden. Seien Sie aber nicht überrascht, wenn das Finanzamt anderer Rechtsauffassung ist. Danach sind wie bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden nur 70 % der Gesamtsumme abzugsfähig.

    Freie Mitarbeiter sind wie Geschäftspartner zu behandeln. Das Essen ist dann insgesamt nur zu 70 % vom Nettoaufwand abzugsfähig.

    Ein Sonderfall sind "Aufmerksamkeiten", also kalte und warme Getränke und kleinere Speisen bei Geschäftsbesprechungen und Schulungen. Üblicherweise das Gebäck zum Kaffee, belegte Brote oder ähnliches. Diese Aufmerksamkeiten sind voll abzugsfähig.
    Zurück zur Themenübersicht
  • Titel des Ereignisses
    Ereignisbeschreibung
    .